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Konkursordnung - Paragraph 92


§ 92

Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses kann von dem Gericht, die durch die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses durch Beschluß der Gläubigerversammlung widerrufen werden.


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