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Konkursordnung - Paragraph 84


§ 84

(1) Das Gericht kann gegen den Verwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann denselben vor der auf seine Ernennung folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses seines Amts entlassen.

(2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu hören.


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