§ 77
(1) Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, so kann dieselbe durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Einer Beglaubigung der Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht.
(2) Die dem Verwalter obliegenden Mitteilungen können unmittelbar und ohne besondere Form geschehen.