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Konkursordnung - Paragraph 73


§ 73

(1) Die Entscheidungen im Konkursverfahren können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

(2) Die Zustellung geschieht von Amts wegen.

(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.


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