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Konkursordnung - Paragraph 62


§ 62

Mit der Kapitalsforderung werden an derselben Stelle angesetzt:

1. die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens erwachsen sind;

2. die Vertragsstrafen;

3. die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen.


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