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Konkursordnung - Paragraph 60


§ 60

(1) Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, werden Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf einen Geldbetrag gerichtet sind, nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2,

2. die Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 1, 2, von diesen zuerst die baren Auslagen,

3. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3, 4,

4. die Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 3.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), geändert durch die Vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 139), bleibt unberührt.


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