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Konkursordnung - Paragraph 32


§ 32

Anfechtbar sind:

1. die in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;

2. die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.