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Konkursordnung - Paragraph 234


§ 234

(1) In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Erben finden, wenn auch über den Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, auf Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet, die Vorschriften der §§ 64, 96, 153, 155, 156, des § 168 Nr. 3 und des § 169 entsprechende Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das von dem anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch in dem Konkursverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch in dem Konkursverfahren über das Gesamtgut und in dem Konkursverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.


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