<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 232


§ 232

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt der Käufer in Ansehung des Verfahrens an seine Stelle.

(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, in derselben Weise wie ein Nachlaßgläubiger zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß er unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die Vorschriften des § 223, des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und des § 225 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.