§ 212a
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständiges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207 Absatz 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzuwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaftern gleich.