<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 212a


§ 212a

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständiges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207 Absatz 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzuwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaftern gleich.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.