<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 211


§ 211

(1) Ein Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden.

(2) Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.