<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 20


§ 20

(1) War dem Gemeinschuldner ein von ihm gemieteter oder gepachteter Gegenstand zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann der andere Teil von dem Vertrag zurücktreten.

(2) Auf Erfordern des Verwalters muß der andere Teil demselben ohne Verzug erklären, ob er von dem Vertrag zurücktreten will. Unterläßt er dies, so kommen die Bestimmungen des § 17 zur Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.