<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 184


§ 184

(1) Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts.

(2) Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Verwalter und den Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermin oder einem zu verkündenden Termin gehört hat.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.