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Konkursordnung - Paragraph 175


§ 175

Ein Zwangsvergleich ist unzulässig:

1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Abgabe der in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung verweigert;

2. solange gegen den Gemeinschuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuchs eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist;

3. wenn der Gemeinschuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.