<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 149


§ 149

Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll, so oft hinreichende bare Masse vorhanden ist, eine Verteilung an die Konkursgläubiger erfolgen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.