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Konkursordnung - Paragraph 14


§ 14

(1) Während der Dauer des Konkursverfahrens finden Arreste und Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Konkursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt.

(2) Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen Grundstücke und eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an Grundstücken, an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann während der Dauer des Konkursverfahrens eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.