<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 131


§ 131

In der ersten Gläubigerversammlung hat der Verwalter über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, über die Lage der Sache und über die bisher ergriffenen Maßregeln zu berichten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.