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Konkursordnung - Paragraph 124


§ 124

Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und einer Bilanz ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift des Inventars und der Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.


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