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Konkursordnung - Paragraph 122


§ 122

(1) Der Verwalter kann zur Sicherung der zur Konkursmasse gehörigen Sachen durch eine zur Vornahme solcher Handlungen gesetzlich ermächtigte Person siegeln lassen.

(2) Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners sind durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu schließen.


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