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Konkursordnung - Paragraph 101


§ 101

(1) Der Gemeinschuldner darf sich von seinem Wohnort nur mit Erlaubnis des Gerichts entfernen.

(2) Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners die Haft desselben anordnen, wenn er die ihm von dem Gesetz auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse notwendig erscheint.


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