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Konkursordnung - Paragraph 1


§ 1

(1) Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse).

(2) Die im § 811 Nr. 4, 9 der Zivilprozeßordnung und im § 20 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 vorgesehenen Beschränkungen kommen im Konkursverfahren nicht zur Anwendung.

(3) Zur Konkursmasse gehören auch die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners.

(4) Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, gehören nicht zur Konkursmasse.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.