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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 66


§ 66 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen sind. Das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Organe können ihnen weitere Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können auch außerhalb eines Fachbereichs bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtungen). Sie stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hochschule oder eines zentralen Kollegialorgans.

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen in der Regel durch eine kollegiale, eine befristete oder eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet werden. Als Leiter oder als Mitglied einer kollegialen leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung kann nur ein ihr angehörender Professor gewählt oder bestellt werden.

(4) Medizinische Einrichtungen sind Betriebseinheiten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Für medizinische Einrichtungen, die die Verantwortungsbereiche mehrerer weisungsfreier Ärzte umfassen, gilt Absatz 3 entsprechend. Im übrigen kann die Organisation und die Verwaltung medizinischer Einrichtungen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden, soweit Belange der Krankenversorgung dies erfordern.


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