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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 54


§ 54 Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.


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