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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 52


§ 52 Nebentätigkeit der Professoren

Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).


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