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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 4


§ 4 Ordnung des Hochschulwesens

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§2 Abs.7) ist insbesondere zu gewährleisten:

1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden;

2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;

3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis.

4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung;

5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;

6. eine wirksame Studienberatung;

7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;

8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen;

9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.


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