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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 13


§ 13 Fernstudium

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums genutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen fördern dessen Entwicklung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.

(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden soll, gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 entsprechend; das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.


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