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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 11


§ 11 Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule eine Studienordnung aufstellen. Das Landesrecht kann insbesondere für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen Ausnahmen zulassen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten angeboten werden.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung ist der zuständigen staatlichen Stelle anzuzeigen. Diese kann eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Durch Landesrecht ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Änderung verlangt werden kann; die Studienordnung tritt nach Ablauf dieser Frist in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.


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