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Handelsgesetzbuch - Paragraph 89a


§ 89a

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Verhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.


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