<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Handelsgesetzbuch - Paragraph 88a


§ 88a

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.