<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Handelsgesetzbuch - Paragraph 82a


§ 82a

Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.