<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Handelsgesetzbuch - Paragraph 455


§ 455

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignis herrührt, das sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.