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Handelsgesetzbuch - Paragraph 452


§ 452

Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reiches und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.


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