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Handelsgesetzbuch - Paragraph 340d


§ 340d

(tritt am 1.1.1998 in Kraft)

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.


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