<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Handelsgesetzbuch - Paragraph 254


§ 254

Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.