<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Handelsgesetzbuch - Paragraph 144


§ 144

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.