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Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften - Paragraph 6


§ 6 Anwendungsbereich.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung,

1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt oder die andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt,

2. beim Abschluß von Versicherungsverträgen.


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