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Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 33


§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.