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Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 21a


§ 21a

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,

2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,

3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt.


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