<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 197


§ 197

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.