<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 191


§ 191

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.