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Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 170


§ 170

Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich. Dies gilt für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.


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