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Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 119


§ 119

(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

3. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;

4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.


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