Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 76
§ 76
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens
betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt
werden.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.