<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 59


§ 59

Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.