<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 57j


§ 57j

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.