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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 56a
§ 56a
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die
Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1
und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.
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