Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 32
§ 32
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung
nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet,
Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben,
zurückzuzahlen.