<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 26


§ 26

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.