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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 71


§ 71 Steuermeßzahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG)

(1) Bei den in § 34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei deren Betrieb dem Unternehmen insoweit die ermäßigte Steuermeßzahl von 2,5 v.H. zusteht (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. Befaßt sich ein Unternehmen ausschließlich mit dem Betrieb von begünstigten Schiffen, so ist der gesamte Gewerbeertrag begünstigt.

(2) Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von begünstigten Schiffen (gemischter Betrieb), so muß der begünstigte Gewerbeertrag für die Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl in einer Nebenrechnung gesondert ermittelt werden. Ausgangspunkt für die Ermittlung des begünstigten Gewerbeertrags ist der Teil des Gewinns, der auf den Betrieb von Schiffen der in § 34c Abs. 4 EStG bezeichneten Art entfällt. Diesem Gewinn sind die in § 8 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8 GewStG genannten Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des begünstigten Schiffahrtsgewinns abgesetzt worden sind. Das gleiche gilt für Verluste, die auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen. Die Summe des begünstigten Gewinns und der Hinzurechnungen ist um die in § 9 Nr. 2, 3 und 4 GewStG genannten Beträge zur kürzen, soweit sie im begünstigten Schiffahrtsgewinn enthalten sind. Ein Vorjahresfehlbetrag aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr muß nicht vorrangig mit in den Folgejahren erzielten gleichartigen positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Er steht vielmehr ohne Einschränkung auch zur Kürzung der in den Folgejahren erzielten Gewerbeerträge aus anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zur Verfügung. Vgl. das BFH-Urteil vom 15.7.1986 (BStBl II S. 860).

(3) Die ermäßigte Steuermeßzahl von 2,5 v.H. ist auch auf den Gewerbeertrag anzuwenden, der auf ein im Bau befindliches Handelsschiff entfällt, wenn das Schiff im Jahr seiner Indienststellung die Begünstigungsvoraussetzungen des § 34c Abs. 4 EStG erfüllt. Vgl. das BFH-Urteil vom 24.11.1983 (BStBl 1984 II S. 155).


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