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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 6c


§ 6c Zinsen

Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vgl. § 233a AO. Zur Zahlung von Aussetzungszinsen vgl. § 237 AO. Wird die Gewerbesteuer von der Gemeinde festgesetzt und erhoben, so obliegt dieser die Festsetzung, Erhebung und Zahlung von Zinsen. Das Finanzamt teilt der Gemeinde - soweit erforderlich - die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.


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